Rechtliche Grundlagen
Der CB-Funk ist in Deutschland durch die Bundesnetzagentur (BNetzA) reguliert. Die wichtigsten Vorschriften sind die Frequenznutzungsverordnung (FreqNutzV) und die CB-Funk-Verfügung der BNetzA.
Lizenzfreiheit
CB-Funk ist in Deutschland anmelde- und gebührenfrei. Es ist keine Prüfung erforderlich, und es fallen keine Gebühren an. Jeder darf ein CE-zugelassenes CB-Funkgerät kaufen und betreiben.
Zugelassene Frequenzen
In Deutschland sind 80 Kanäle im Bereich 26,965–27,405 MHz zugewiesen. Die Kanäle 1–40 entsprechen der europäischen Norm, die Kanäle 41–80 sind national.
Sendeleistung
| Betriebsart | Maximale Leistung |
|---|---|
| FM | 4 W |
| AM | 4 W (Kanäle 1–40), 1 W (Kanäle 41–80) |
| SSB (USB/LSB) | 12 W PEP |
Kanal 27 – Datenfunk
Kanal 27 (27.235 MHz) ist der einzige Kanal, der für Datenübertragung (Packet Radio) vorgesehen ist. Hier sind alle digitalen Betriebsarten erlaubt, solange die Sendeleistung 4 W FM nicht überschreitet.
Weitere Vorschriften
- CE-Kennzeichnung: Nur Geräte mit CE-Zulassung und deutscher Konformitätserklärung dürfen betrieben werden.
- Kein Eigenbau: Selbst gebaute Sender sind im CB-Funk nicht zulässig. Empfänger und Zubehör (Antennen, Kabel) dürfen selbst gebaut werden.
- Abhörverbot: Funkverkehr, der nicht für dich bestimmt ist, darf nicht abgehört oder weitergegeben werden.
- Störungen: CB-Funkgeräte dürfen andere Funkdienste nicht stören. Bei Störungen ist der Betrieb einzustellen.
- Notfunk: Kanal 9 ist traditionell der Notrufkanal. CB-Funk darf in Notlagen zur Kommunikation genutzt werden.
Grenzgebiete
In grenznahen Gebieten gelten besondere Regelungen. Auf den Kanälen 41–80 müssen in bestimmten Grenzregionen Schutzabstände zu Nachbarländern eingehalten werden. Die BNetzA gibt dazu detaillierte Informationen heraus.